Satzung der Krieger- und Soldatenkameradschaft Oberneukirchen

Stand 2012

  1. Der Krieger- und Soldatenverein Oberneukirchen wurde 1885 gegründet und hat bis Mai 1945 bestanden.

  2. 1952 wurde der Verein wieder ins Leben gerufen und zählte am Gründungstag 152 Mitglieder.

  1. Das derzeitige Vereinseigentum besteht aus 2 Fahnen (Reservisten- und KSK-Fahne)

Träger des Kriegerdenkmals – das auf dem Grundstück im Oberneukirchener Friedhof steht – ist die Gemeinde Oberneukirchen. Laut Gemeinderatsbeschluss vom 01.12.2011 übernimmt die Gemeinde die Kosten für die Instandhaltung.

  1. Die Aufgaben des Vereins sind:

Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Betreuung aktiver und ehemaliger Wehrdienstleistender, Zeit- und Berufssoldaten und die Denkmalpflege (Kriegerdenkmal)

Dieser Zweck wird verwirklicht durch: Beratung über die mit dem Soldatsein zusammenhängenden Fragen, Anbieten von Möglichkeiten zu sinnvoller Freizeitgestaltung, Hilfe beim Übergang ins Zivilleben

Der Verein ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Der Krieger- und Soldatenverein Oberneukirchen ist Mitglied beim Kreisverband der Krieger- und Soldatenvereine. Der Austritt vom Kreisverband kann nur durch Mehrheitsbeschluss der Jahreshauptversammlung erfolgen.

  2. Das Protokollbuch, das vom Schriftführer geführt wird, gibt Auskunft über das Vereinsleben und dessen weitere Entwicklung. Desgleichen ist ein Kassenbuch und ein Mitgliederverzeichnis zu führen.

  1. Der Jahresbeitrag beträgt zur Zeit 10,– € pro Mitglied. Er kann bei Bedarf durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder in der Jahreshauptversammlung geändert werden. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

  1. Scheidet ein Mitglied freiwillig aus, so ist für das Aus­trittsjahr der volle Beitrag zu entrichten. Bei gröblichen Verletzungen dieser Satzung hat die Vorstandschaft das Recht, ein solches Mitglied zu verwarnen und evtl. auszuschließen.

  1. Im Laufe des Jahres haben – wenn notwendig – einige Versamm­lungen zu Aufklärung der Mitglieder stattzufinden. Es soll alljährlich eine Generalversammlung mit Kassenbericht sowie alle vier Jahre eine Neuwahl der Vorstandschaft stattfinden.

  2. Als Mitglied können dem Verein beitreten Krieger- und Solda­ten, Reservisten, sowie alle, die den Vereinszweck fördern wollen. Mitglieder, die nicht Soldat waren, haben keinen Anspruch auf soldatische Ehrungen.

  3. Beim Ableben eines Vereinsmitgliedes beteiligt sich der Ver­ein beim Gottesdienst mit der Fahne. Er hat für die Abgabe der Ehrensalve Sorge zu tragen. Ferner wird für jedes Ver­einsmitglied ein hl. Amt angegeben.

Beim Ableben eines Kriegsteilnehmers, der nicht Mitglied des Vereins war, ist der Krieger- u. Soldatenverein Oberneukir­chen von jeglicher Verpflichtung entbunden.

  1. Der Verein kann nur durch Mehrheitsbeschluss in einer ordent­lichen Jahreshauptversammlung aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oberneukirchen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Genehmigung: Diese Satzung wurde am 16.11.2008 von der Mitgliederversammlung genehmigt. (Siehe Anwesenheitsliste)

gez: Steiglechner Franz Mayerhofer Matthias Linner Anton Emehrer Anton Weindl Franz Hofmann Willy

Die Änderung der Satzung (Text in roter Farbe) wurde bei der Jahreshauptversammlung am 18.11.2012 genehmigt.

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